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Satzung des Vereins „Hilfe gegen Gewalt in der Pflege “
§ 1 Name und Sitz
Der am 30.08. 2018 gegründete Verein führt den Namen „Hilfe gegen Gewalt in der
Pflege“
Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Die Satzungszwecke werden insbesondere erreicht durch:
(a) Das Angebot von Beratungsstrukturen zur Hilfe und Unterstützung für alle zu Pflegenden, Pflegende und Mitarbeiter in der Pflege insbesondere im Bezug auf das Thema Gewalt in der Pflege
(b) Durchführung von Schulungen, Weiterbildungen, Seminaren
(c) Durchführung von Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, z.B. Informationsveranstaltungen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, sexistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren, aber auch juristische Personen werden.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach einer einjährigen Probemitgliedschaft. Eine Verkürzung der Anwartschaft ist möglich. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
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vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger
Wirkung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von vierzehn Kalendertagen
Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und gibt sich diesbezüglich eine Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Vertretungsberechtigt im Sinn des § 26 BGB sind die Vorstände. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. Der Vorstand kann Geschäftsführungsaufgaben an dritte übertragen und gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im
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Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 720 € im Jahr erhalten. Die Mitglieder können für Tätigkeiten im Rahmen der Vereinszwecke eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
Der Vorstand und die Mitglieder im Verein haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Ausstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung in Schriftform – an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
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Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorständen und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder im Falle des Wegfalls des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Altenhilfe. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt.
Vorstehende Satzung wurde am 10.01.2019 in Leipzig von der Mitgliederversammlung beschlossen.